vom 23. Mai 2001,
aktualisiert am 07.12.2022
Zur Einfachheit werden Personen und Organe in der männlichen Form bezeichnet, betreffen aber
Männer und Frauen.
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Der Turnverein Hergiswil NW ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Hergiswil NW.
II. ZWECK UND ZUGEHÖRIGKEIT DES VEREINS
Art. 3
Der Verein
- pflegt polysportive Aktivitäten aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten.
- leistet einen aktiven Beitrag an die Volksgesundheit
- koordiniert die Aktivitäten seiner Abteilungen.
- fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
- ist politisch und konfessionell neutral.
- ist offen für Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen.
- richtet sein Handeln nach ethischen Prinzipien aus.
Art. 4
Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglied des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden und des Schweizerischen Turnverbandes (STV).
Der Verein kann sich weiteren Verbänden anschliessen.
Art. 4b
Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.
Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.
Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Athlet*innen, Coaches, Betreuer*innen, Leiter*innen, und Funktionär*innen anwendbar. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.
III. VEREINSSTRUKTUR
Art. 5
Der Verein kann sich in verschiedene Abteilungen aufteilen, so zum Beispiel:
- Jugendturnen
- Fitness
- Senioren
- etc.
Art. 6
Die Abteilungen sind dem Vorstand unterstellt und können durch den Vorstand gebildet bzw. aufgelöst werden. Die Abteilungen sollen in der Regel eine altersmässige Durchlässigkeit gewährleisten.
IV. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN
Art. 7
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Jugendmitglieder
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder **
- Ehrenmitglieder
Art. 8
Jugendmitglieder sind Turnende, welche das 16. Altersjahr nicht überschritten haben und dem Verein angehören. Sie werden von der Generalversammlung in den Verein aufgenommen.
Art. 9
Aktivmitglieder sind Turner, welche das 16. Altersjahr überschritten haben und dem Verein angehören. Sie werden von der Generalversammlung in den Verein aufgenommen.
Art. 10
Mitglieder, welche im aufgelösten, ehemaligen Turnverein den Status eines Freimitgliedes erworben haben, werden als solche übernommen. Neue Freimitglieder werden jedoch nicht mehr ernannt.
Art. 11
Ehrenmitglieder sind Turner, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt.
Die Vorschläge zur Ernennung gehen von einzelnen Stimmberechtigten an den Vorstand zur Beratung und allfälliger Antragstellung an die Generalversammlung.
V. ORGANE
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Abteilungsversammlung
- Vorstand
- Revisoren
- Allfällig vom Vorstand eingesetzte Kommissionen
Generalversammlung
Art. 13
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel am Termin 7. Dezember statt.
Art. 14
Aktivmitglieder, Freimitglieder, Ehrenmitglieder sowie Vertreter der Hütten sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 15
Die Generalversammlung behandelt folgende Traktanden:
- Eintrag ins Präsenzbuch
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Pro Memoria
- Berichte
- Präsident
- Technischer Leiter
- Hütten
- Rechnungsablage und Revisorenbericht, inklusive der beiden Hütten
- Wahlen
- Präsident
- Technischer Leiter
- Sekretär
- Weitere Mitglieder des Vorstandes
- Revisoren
- Bestätigung der Hüttenkommissionen
- Auszeichnungen und Ehrungen
- Jahresprogramm
- Festlegung des Jahresbeitrages
- Budget
- Anträge
- Verschiedenes
Die Traktandenliste kann ergänzt werden. Die Generalversammlung und der Vorstand können die Reihenfolge der Traktanden abändern.
Art. 16
Über die Traktanden wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Ausnahme bilden Statutenrevisionen, Fusion und Auflösung, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 17
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung. Nur die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art. 18
Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen werden.
Abteilungsversammlung
Art. 20
Eine Abteilungsversammlung kann vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Abteilungsmitglieder verlangt werden. Die Traktanden werden fallweise festgelegt.
Vorstand
Art. 21
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Technischer Leiter
- Kassier
- Sekretär
- Vertreter der Hüttenkommissionen
- weiteren zwei bis vier Mitgliedern
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident doppelte Stimme.
Art. 22
Die Aufgaben des Vereinsvorstandes sind:
- Leitung des Vereins gemäss Statuten
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Wahrung der Rechte gegenüber den Verbänden und Dritten
Die Detailaufgaben des Vorstandes sind in Pflichtenheften zu umschreiben, für deren Erlass der Vorstand zuständig ist.
Der Präsident sowie ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu Zweien. Der Kassier zeichnet für sämtliche finanziellen Belange, Zahlungsverkehr, Banken, Post usw. einzeln.
Art. 23
Der Vorstand trifft sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.
Revisoren
Art. 24
Die Revisoren umfassen 3 Mitglieder. Sie bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.
Art. 25
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und der Hütten. Sie berichten der Generalversammlung und stellen der Generalversammlung Anträge.
VI. VERWALTUNG
Art. 26
Der Verein unterhält ein Archiv, wo alle wichtigen Dokumente aufbewahrt werden. Die näheren Bestimmungen werden durch ein Reglement festgelegt.
VII. FINANZEN
Art.27
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
Art. 28
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Allfällige Subventionen
- Erträgen des Vereinsvermögens
- Gewinnen von Veranstaltungen
- freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
Art. 29
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
- Verbandsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Turnbetriebskosten
- Kostenbeiträgen an Abteilungen und Einzelturner für die Teilnahme an Wettkämpfen
- Kosten für Geräte- und Materialanschaffungen
- Spesen- und Leiterentschädigungen
- weiteren durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen Ausgaben
Art. 30
Die Generalversammlung setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Im Sinne von Art. 71 Abs. 2 ZGB richten sich die Mitgliederbeiträge nach den Verbindlichkeiten des Vereines; die Mitglieder haften im Rahmen des Mitgliederbeitrages. Der Mitgliederbeitrag wird hiermit im Sinne der Haftungsmöglichkeit auf maximal CHF 100.00 festgelegt.
Art. 31
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind befreit:
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder des Vorstandes
- Leiter
Art. 32
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen sind strafbare Handlungen.
VIII. HUETTEN
Art. 33
Der Turnverein führt 2 Hütten, nämlich die Bockrütihütte sowie die Büchsenhütte. Beide Hütten sind im Eigentum der Korporation Hergiswil NW.
Die Bedingungen für die Benützung der Hütten und deren Nebengebäude sind in separaten Vereinbarungen mit der Korporation geregelt.
Es werden 2 selbständige Kommissionen für den Betrieb und Unterhalt der Hütten bestellt.
1 Person aus einer der Kommissionen sollte dem Vorstand angehören; sie übernimmt die Koordination unter den Kommissionen.
Für beide Hütten wird je eine eigene Rechnung geführt, die selbsttragend sind.
Zu Handen der GV ist über die Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen. Bei einer allfälligen Auflösung dieser Vereinbarung fliesst das Vermögen in die Vereinskasse.
IX. SCHLUSS- UND REVISIONSBESTIMMUNGEN
Art. 34
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 35
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich zu orientieren.
Art. 36
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 37
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 38
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 39
Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen dem Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem Schweizerischen Turnverband (STV) angeschlossen sein.
Art. 40
Diese Statuten ersetzen diejenigen der Männerriege vom 7. Dezember 1997 sowie des Turnvereins vom 15. Januar 1999.
Art. 41
Diese Statuten wurden an der a.o. Generalversammlung vom 23. Mai 2001 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden in Kraft.
Ort und Datum: Hergiswil, 07.12.2022
Für den Turnverein Hergiswil NW:
Präsident:
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Sekretär:
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